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Das Vergleichswertverfahren ermittelt den Verkehrswert aus den
Kaufpreisen von Grundstücken, die bezüglich ihrer Wert
beeinflussenden Merkmale (z.B. Lage, Baujahr und Größe des
Gebäudes, Bauart und Ausstattung) mit dem Wertermittlungsobjekt
hinreichen übereinstimmen (§ 15 Abs.1 ImmoWertV)
In der Rechtsprechung wird dem Vergleichswertverfahren eine
Vorrangigkeit beigemessen wenn wesentliche wertbeeinflussende Merkmale
wie Baualtersgruppe, Ausstattung und Zustand dem Bewertungsobjekt
ähnlich sind.
Der Bodenwert ist in der Regel auch nach dem Vergleichswertverfahren zu ermitteln.
(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert von dem Wertgutachter aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen (von z. B. auch Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern oder Reihenhäusern) ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise, können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt oder Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen.
(2) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor. Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen.
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