Vergleichswertverfahren

ImmoWertV (01.07.2010) § 15

Das Vergleichswertverfahren ermittelt den Verkehrswert aus den Kaufpreisen von Grundstücken, die bezüglich ihrer Wert beeinflussenden Merkmale (z.B. Lage, Baujahr und Größe des Gebäudes, Bauart und Ausstattung) mit dem Wertermittlungsobjekt hinreichen übereinstimmen (§ 15 Abs.1 ImmoWertV)
In der Rechtsprechung wird dem Vergleichswertverfahren eine Vorrangigkeit beigemessen wenn wesentliche wertbeeinflussende Merkmale wie Baualtersgruppe, Ausstattung und Zustand dem Bewertungsobjekt ähnlich sind.
Der Bodenwert ist in der Regel auch nach dem Vergleichswertverfahren zu ermitteln.

Ermittlung des Vergleichswerts

(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert von dem Wertgutachter aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen (von z. B. auch Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern oder Reihenhäusern) ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise, können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt oder Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen.

(2) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor. Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen.


Vergleichswert

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