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Wegen einer möglichen Benachteiligungen von Erben oder Beschenkten mit pauschalierten und dadurch manchmal ungenaue Bewertungen von Immobilien durch die Finanzämter, kann gegebenenfalls ein niedrigerer Verkehrswert mit einem Verkehrswertgutachten nachgewiesen werden. Da das Finanzamt die Immobilien oder Liegenschaft normalerweise nicht vor Ort begutachtet, kann die Bewertung der Erbschaft oder der Schenkung zu hoch oder zu niedrig ausfallen. Die genauen objektspezifischen Merkmale können nicht berücksichtigt werden. In einem Verkehrswertgutachten, zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts, wird die Bewertung zusätzlich auch den Grundstückszustand mit berücksichtigen können, der zum Stichtag der Wertermittlung, also dem Todestag von der/des Erblasser(s) maßgebend war. Erheblichen Baumängel, Sanierungsstau oder andere möglicherweise wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die das Finanzamt nicht berücksichtigen konnte, werden gegebenenfalls in dem Verkehrswertgutachten zu bewerten sein.
§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (BewG)
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der
wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der
nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser
Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
Wenn mit einem Wertgutachten nachgewiesen werden kann, dass der Verkehrswert (Marktwert) von Ihrem Grundstück, Haus oder der Eigentumswohnung niedriger ist, als der vom Finanzamt ermittelte Wert, so ist für die Berechnung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer der niedrigere Wert zum Bewertungsstichtag anzusetzen. Das Gutachten ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu erstellen.
Vorläufige Festlegungen des Finanzamtes zu den Grundstückswerten sind anfechtbar und es besteht die Möglichkeiten des Nachweises eines geringeren gemeinen Werts (Verkehrswert) mit einem Wertgutachten.
Beachten Sie bitte die Fristen für einen Einspruch gegen den vom Finanzamt festgestellten Grundbesitzwert. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Die Frist sollten Sie einhalten, weil sonst ihr Widerspruch nicht mehr berücksichtigt wird. Auch darf Ihnen dadurch kein Nachteil entstehen. Sie müssen die Angelegenheit in Ruhe prüfen können.
Bei der Beurteilung, ob es sich für Sie lohnt mit einem Gutachten einen niedrigeren Verkehrswert als den durch das Finanzamt ermittelten Grundbesitzwert nachzuweisen, helfen wir Ihnen gerne.
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