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Das Sachwertverfahren wird in der Regel angewendet, wenn es für die Werteinschätzung am Markt nicht in erster Linie auf den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend sind. Dieses kann z.B. bei selbst genutzten, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken, bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden zutreffen, und auch bei Infrastruktureinrichtungen zutreffen.
(1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus dem Sachwert der baulichen und sonstigen Anlagen sowie dem nach zu ermittelnden Bodenwert ermittelt.(§ 40 bis § 43)
(2) Der Sachwert der baulichen Anlagen ist ausgehend von den Herstellungskosten unter Berücksichtigung der Alterswertminderung zu ermitteln.
(3) Der Sachwert der baulichen Außenanlagen und der sonstigen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert miterfasst werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt.
(4) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwendung von objektspezifische angepassten Sachwertfaktoren zu berücksichtigen.
(5) Abschließend erfolgt ggf. eine zusätzliche Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge und ggf. auch die Berücksichtigung von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen.
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Jochen Hempel, Architekt
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