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► Bei Verkauf und Neuvermietung ist ein Energieausweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) schon bei der Besichtigung vorzulegen. Inzwischen wird die Vorlage eines gültigen Energieausweises bereits auch von vielen Banken und Notaren verlangt.
► Seit Mai 2021 muß der Energieausweis auch von Maklerinnen und von Maklern vorgelegt werden. (Gebäudeenergiegesetz, GEG 2020)
► Falls ein Verbrauchsausweis vorgelegt werden darf, so ist der Hauseigentümer für die Richtigkeit der Angaben zum tatsächlichen Verbrauch verantwortlich.
► Zu der "Nachrüstpflichten" laut alter Energieeinsparverordnung gehört die Dämmung der obersten Geschossdecke. So sind Hauseigentümer verpflichtet die oberste Geschossdecke zu dämmen, wenn diese ungedämmt und "nicht begehbar" ist. Gemeint sind hierbei auch Hohlräume und niedrige Speicher unter dem Dach. Bestehende Gebäude die nicht den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen seit dem 1.1.2016 an diesen Stellen gedämmt sein (U-Wert kleiner/gleich 0,24 W/m² K).
Allerdings gibt es Ausnahmen:
Die Nachrüstpflicht besteht nicht für seit
1. Februar 2002 selbst genutzte Ein- bis Zweifamilienhäuser.
Zu beachten ist jedoch, dass bei dem Verkauf die neuen
Eigentümer
verpflichtet sind die Geschossdecke bis spätestens zwei Jahre
nach
dem Kauf zu dämmen.
► Werden Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien veröffentlicht, so müssen der Energiekennwert, die Art des Energieausweises und der Heizung, das Baujahr sowie der Energieeffizienzbuchstabe bei Wohngebäuden veröffentlicht werden. Ausnahmen bestehen bei nicht kommerziellen Anzeigen oder Aushängen.
► Bereits die EnEV 2009 verpflichtete nicht nur die Hausbesitzer, sondern auch die Handwerker, die Richtwerte der EnEV einzuhalten. Als Nachweis dient die so genannte Unternehmererklärung, die der Handwerker dem Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten aushändigen muss. Die Erklärung ist bei nachfolgenden aufgeführten Arbeiten an Gebäuden abzugeben:
In den Ausscheidungen von Haustauben können sich Mikroorganismen wie z. B. Bakterien und Pilze befinden, die bei Menschen Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Offenstehende Dachausstiegsfenster sind gern angenommene Einladungen für unliebsame Gäste.
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