Leitungsrechte und Entschädigungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

Wissen Sie, welche Leitungen auf Ihrem Grundstück zur Zeit der DDR vergraben wurden?
Wurden Sie entschädigt? Ihre Ansprüche werden sicherlich noch nicht verjährt sein.

Leitungen

Leitungen und Anlagen wie z.B. Strom, Wasser, Gas, Fernwärmeleitungen, wurden z.Z. der DDR als volkseigen angesehen und wurden deshalb nicht grundbuchrechtlich gesichert. Es gab also keine Eintragungen dieser Rechte an der Grundstücksmitbenutzung in Form einer beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit in der Abteilung II der Grundbücher. Der öffentliche Glaube des Grundbuches (§ 892 BGB), ist insoweit bezüglich der Leitungs- und Anlagenrechte der Versorgungsunternehmen bis zum 31.12.2010 ausgesetzt, denn bis zu diesem Termin sollen laut Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) alle Eintragungen in Grundbüchern privater Grundstücksbesitzer erfolgt sein.

Ab 2011 soll also jeder Erwerber eines Grundstücks von dem guten Glauben ausgehen können, ein lastenfreies Grundstück zu erwerben, wenn z.B. keine Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen worden ist.

Es kommt z.Z. allerdings immer noch vor, dass Eigentümer, Erben oder auch Käufer von Grundstücken, nicht von der Existenz dieser Leitungen Kenntnis haben und auch nicht wissen, dass Ihnen eine Ausgleichszahlung rechtlich zustehen kann. Deshalb ist es unumgänglich bei den Versorgungsunternehmen nachzufragen, ob Leitungen sich auf dem Grundstück befinden und in welcher Tiefe, ob ein Bescheinigungsverfahren bereits eingeleitet, oder die Eintragung der beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit schon erfolgt ist. (soweit letzteres nicht aus der Einsicht in das Grundbuch hervor geht)

Auch wenn die Versorgungsunternehmen uneingeschränkt zur Zahlung einer Abfindungen der Dienstbarkeit verpflichtet sind (Vergleiche hierzu auch: § 9 GBBerG.), war es bis Ende 2010 nicht Aufgabe des Verursachers, sondern des Anspruchsberechtigten den Antrag auf Entschädigung zu stellen!

Seit Januar 2011 ist jedoch die Fälligkeit der Entschädigung eingetreten. So können bei noch nicht geleisteter Entschädigungszahlung die betroffenen Versorgungsunternehmen bereits zu Schuldnern der Grundstückseigentümern geworden sein. Die fälligen Verzugszinsen liegen mindestens 5% über dem Basiszinssatz.

Tatsächlich werden immer noch Nutzungsentschädigungen für Leitungsrechte ermittelt und viele Grundstücksbesitzer sind sich nicht bewußt welche Ansprüche sie gegenüber den Betreibern der Leitungen durchsetzen könnten. Nicht selten wird der angebotenen Entschädigungsleistung der Versorgungsunternehmen ohne weitere Überprüfung zugestimmt.

Wir helfen Ihen gerne bei der Überprüfung der Entschädigungsangebote oder bei der Feststellung ob noch unbekannte Leitungen auf Ihrem Grundstück verlaufen.

Über die Höhe der Entschädigungen können die Meinungen häufig weit auseinander gehen. So ist es sehr entscheidend wie stark die Beeinträchtigung durch die Leitungen für das Grundstück tatsächlich sind und wie stark die Nutzbarkeit des Grundstück beeinträchtigt wurde. Die Vorstellungen über die Abfindungen können dem entsprechend weit auseinanderliegen. In Einzelfällen können das 1 bis 2% des Markt- bzw. Verkehrswerts des Grundstücks sein. In Einzelfällen können aber auch bis zu 80 bis 90% des Marktwerts angesetzt werden. Zu beachten ist auch, ob der Entschädigungsbetrag errechnet wird aus dem Leitungsstreifen einschließlich eines Schutzstreifens, oder ob auch eine Wertminderung des gesamten Grundstücks vorliegt, wodurch die etwaigen Vermögensnachteilen zu bewerten wären. Die Bewertung des Grundstücks, sowie die Bewertung von Rechtsverlusten und Vermögensnachteilen ist u.A. Aufgabe von Sachverständigen für die Immobilienbewertung bebauter und unbebauter Grundstücke.

Im Falle von Verhandlungen zwischen Versorgungsunternehmen und Eigentümern sollte in Erwägung gezogen werden einen sachkundiger Anwalt mit einzubeziehen, soweit die Schwierigkeit und / oder die Wertigkeit der Unstimmigkeit dieses erfordert.


Es gehört zu unserem Leistungsumfang:


Stichpunkte zum Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerg)

Grundbuchbereinigungsgesetz
dampfkondensationsleitung

Der Entschädigungsanspruch und die Zahlung einer der Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks wurde erst 2011 durchgesetzt.


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